Gesetze

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

Vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6)

§ 44 LBO Sanitäre Anlagen, Wasserzähler – vormals § 46 (2)

(2) Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwe-cken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Abwei-chungen sind zuzulassen, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

§ 49 LBO Wohnungen (Rauchmelder)

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

veraltet Landesbauordnung Schleswig-Holstein (seit 1994, aktuell 2005)

§ 46 (2)  Jede Wohnung/ Nutzeinheit in überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden muss über einen eingenen Wasserzäher verfügen. Die Nachträgliche Ausstattung vorhendener baulicher Anlagen wird bis zum zum 31.12.2014 vorgegeben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. (Hierbei handelt es sich um die generelle Nachrüstungspflicht zum 31.12.2014)

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